(1) Diese Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §310 Absatz 1 BGB.
(2) Es gelten für den Abschluss von Verträgen für Lieferungen der Oemeta und ihre Durchführung ausschließlich diese Lieferungsbedingungen der Oemeta unter Ausschluss entgegenstehender oder von ihren Lieferungsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers, sofern die Oemeta deren Geltung nicht ausdrücklich in Textform zustimmt. Die Lieferungsbedingungen der Oemeta gelten auch dann, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Lieferungsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers Lieferungen vorbehaltlos ausführt.
(3) Diese Lieferungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte der Oemeta mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(1) Die Angebote der Oemeta sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Besteller dar, ein Angebot abzugeben. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden zu solchen Aufforderungen bedürfen zu Beweiszwecken der Vereinbarung in Textform.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Oemeta Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(3) Bestellungen, die Angebote nach § 145 BGB darstellen, kann die Oemeta innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(1) Bei den in den Angeboten der Oemeta stehenden Abbildungen, Maß-, Gewichts- oder sonstigen technischen Angaben sind handelsübliche materialbedingte Abweichungen zulässig; möglich sind ebenfalls Toleranzen nach DIN. Führt die Oemeta ihre Leistungen auf Grundlage der Maßangaben des Bestellers aus, ist der Besteller für die Richtigkeit der Maßangaben verantwortlich.
(2) Der Besteller besorgt selbst alle für die Nutzung der Kaufsache erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Kosten entsprechender Genehmigungs- und Prüfungsverfahren übernimmt der Besteller.
(1) Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise der Oemeta „ab Werk“ zuzüglich - soweit anwendbar -Umsatzsteuer. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Oemeta zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines etwaig vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(2) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung in Textform.
(3) Sofern nicht anders angegeben, ist der Kaufpreis ohne Abzug sofort gegen Rechnung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist Oemeta berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über den Basiszinssatz laut § 247 BGB (der aktuelle Basiszinssatz wird 2 im Jahr von der Bundesbank veröffentlicht) zu fordern. Im Falle eines von der Oemeta nachgewiesenen höheren Verzugsschadens ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.
(4) Bei Verzug des Bestellers mit einer Entgeltforderung hat Oemeta außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,- Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(5) Zu Aufrechnungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Oemeta anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn der Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.
(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist die Lieferung ‚ab Werk’ (gemäß Incoterms ICC2020) vereinbart.
(2) Ist Versendung der Kaufsache vereinbart, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache mit der Übergabe an die Transportperson auf den Besteller über- unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.
(1) Der Beginn der von Oemeta angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Information über alle technischen Fragen durch den Besteller voraus.
(2) Der Oemeta steht ein angemessener Zeitraum zur Bewirkung ihrer Lieferung zur Verfügung. Lieferfristen sind zu Beweiszwecken in Textform zu vereinbaren.
(3) Gerät die Oemeta aus von ihr zu vertretenden Gründen in Lieferverzug, haftet die Oemeta auf Schadensersatz nach Maßgabe von § 9 dieser Allgemeinen Lieferungsbedingungen. Der Besteller ist nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Liefer- und Leistungsverpflichtung von Oemeta steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch Oemeta verschuldet. Das fehlende Verschulden muss Oemeta beweisen. Auch verbindliche Lieferfristen verlängern sich angemessen in Fällen höherer Gewalt, insbesondere bei Verknappung von Material oder Transportmöglichkeiten, Arbeitskämpfen, Krieg, Unruhen, behördlichen oder gesetzlichen Maßnahmen (z. B. Exportbeschränkungen) und sonstigen unvorhersehbaren und schwerwiegenden Ereignissen (unabhängig davon, ob diese Ereignisse höherer Gewalt Oemeta oder seine Zulieferer oder Subunternehmer betreffen) um die Dauer der Störung zzgl. einer angemessenen Vorlaufzeit.
Oemeta ist verpflichtet, den Besteller im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich über das Ereignis zu informieren. Wenn die Behinderung länger als vier Wochen dauert, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ist das Ruhen der Lieferverpflichtung für den Besteller nicht zumutbar, so ist er nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist auch vorher berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich in den im Gesetz genannten Fällen (insbesondere §§ 323 Abs. 2 und 4, 324, 326 Abs. 5 BGB, § 376 HGB). Wurde eine Teilleistung bewirkt, kann der Besteller vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
(4) Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen der Oemeta setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist die Oemeta berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Sofern die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache spätestens in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- und/oder Schuldnerverzug geraten ist.
Abrufaufträge müssen innerhalb von 6 Monaten abgerufen werden, anderenfalls steht es der Oemeta frei, entweder die Abnahme der fertigen Ware zu verlangen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Im Falle der Geltendmachung von Schadensersatz ist Oemeta berechtigt, 20% der Auftragssumme ohne besonderen Nachweis eines Schadens geltend zu machen, wobei jede Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Forderung für einen eingetretenen von ihr zu belegenden Schaden vorbehalten bleibt.
(1) Mängelansprüche des Bestellers oder sonstige Ansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel beruhen, setzen voraus, dass der Besteller seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten aus § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Die Aufnahme von Verhandlungen/ Untersuchungen über die vom Besteller gerügten Mängel stellt lediglich den Versuch einer gütlichen Einigung dar. Hierin ist kein stillschweigender Verzicht auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge zu sehen. Soweit ein Anspruch nicht nach diesem Absatz 1 ausgeschlossen ist, gilt folgendes:
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Oemeta nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
(3) Sofern nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für die Nacherfüllung Uetersen.
(4) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende, angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller von dem betreffenden Vertrag zurücktreten oder den Preis der betreffenden Kaufsache entsprechend mindern. Betrifft die Mangelhaftigkeit nur einen Teil der Kaufsache, so kann der Besteller nur dann von dem gesamten Kaufvertrag zurücktreten, wenn er berechtigterweise geltend machen kann, an der Lieferung der übrigen (mangelfreien) Kaufsache des betreffenden Kaufvertrages kein Interesse zu haben. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen einschließlich solcher nach § 439 III BGB setzen unser Verschulden voraus und bestehen nur nach Maßgabe von § 9.
(5) Sämtliche Ansprüche, die sich aus der Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes herleiten – einschließlich etwaiger Ansprüche auf Schadensersatz sowie etwaige konkurrierende, deckungsgleiche Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung – verjähren in einem Jahr ab Ablieferung im Sinne von § 438 II BGB.
(6) Die verkürzte Verjährungsfrist nach Absatz 5 gilt nicht für die Haftung für
a) Schäden aus schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
b) sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
(1) Die Haftung von Oemeta auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer eingeschränkt.
a) Auf Schadensersatz haftet Oemeta nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Übernahme von Garantien sowie bei Arglist.
b) In den Fällen grober Fahrlässigkeit durch einfache Erfüllungsgehilfen und nicht leitende Mitarbeiter ohne
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (= Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haftet Oemeta abweichend von a) begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.
c) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Oemeta nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (= Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
d) Im Rahmen von Ziffer c) haftet Oemeta nicht für entgangenen Gewinn.
e) Im Übrigen ist jegliche Haftung von Oemeta ausgeschlossen.
(2) Soweit die Haftung von Oemeta nach Grund oder Höhe ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt diese Haftungsbeschränkung bzw. dieser Haftungsausschluss auch für eine etwaige persönliche Haftung von Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
(3) Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -begrenzungen gelten ebenso für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Bestellers.
(5) Die vorstehenden Regelungen bzw. Haftungsbeschränkungen in diesem § 9 gelten nicht für eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(6) Der Besteller ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich gegenüber Oemeta schriftlich anzuzeigen oder von Oemeta aufnehmen zu lassen, so dass Oemeta möglichst frühzeitig informiert wird und eventuell gemeinsam mit dem Besteller noch Schadensminderung betreiben kann.
(7) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(1) Die Oemeta behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Ausgleich aller ihr gegen den Besteller zustehenden Forderungen aus dem Liefervertrag und aus sonstiger geschäftlicher Beziehung vor.
(2) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit Oemeta rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Kaufsache weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Oemeta berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/ und die Kaufsache auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Oemeta ist vielmehr berechtigt, lediglich die Kaufsache herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Preis nicht, darf Oemeta diese Rechte nur geltend machen, wenn Oemeta dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Ferner ist Oemeta zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird.
(4) Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf der Kaufsache tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an Oemeta ab. Oemeta nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Oemeta, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Oemeta verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, er nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann Oemeta verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Kaufsache, in die Oemeta abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Besteller Oemeta unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
(6) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist Oemeta auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von Oemeta verpflichtet.
(1) Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Uetersen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten. Abweichend davon ist Oemeta berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Besteller an dem für ihn allgemein zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, ist Uetersen Erfüllungsort.
(3) Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Dies gilt auch bei grenzüberschreitendem Rechtsverkehr.
Der Vertragsschluss erfolgt in Textform. Bei Vertragsschluss sind keine mündlichen Nebenabreden bekannt. Sollten dennoch welche bestehen, so sind sie zu Beweiszwecken unverzüglich in Textform zu fixieren.
© 2021 Oemeta Chemische Werke GmbH